NRW
Bildungsscheck NRW
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) wohnen oder arbeiten, können Sie ab sofort den NRW-Bildungsscheck erhalten. Mit diesem unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen eine beruflich orientierte Fortbildung finanziell.
Im Rahmen der neuen ESF-Förderphase ist das Förderangebot des Bildungsschecks umgestaltet wordenund richtet sich ab 2015 besonders an Zugewanderte, Un- und Angelernte, Beschäftigte ohne Berufsabschluss und Berufsrückkehrende.
Zuwanderer und Zuwanderinnen können vorhandene Qualifizierungslücken schließen und ihre im Auslanderworbenen beruflichen Qualifikationen anerkennen lassen. Un- und Angelernte können mit Unterstützungdurch den Bildungsscheck einen Berufsabschluss nachholen.
Das Land übernimmt die Hälfte der Kursgebühren, bis maximal 500,– € pro Bildungsscheck.
Die Gelder stammen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Damit diese finanzielle Unterstützung ausgezahlt werden kann, gelten zeitliche Befristungen. Näheres dazu finden Sie am Ende dieses Kapitels.
Unter Berücksichtigung der begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel und des Vorrangs der Bildungsprämie des Bundes konzentriert sich der Bildungsscheck in NRW auf besonders nachhaltige berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, deren Kursgebühr bei mindestens 500 EUR liegt.
Der Bildungsscheck ist gedacht für alle, die in einem kleinen oder mittelgroßen Unternehmen arbeiten und seit zwei Jahren keine betrieblich veranlasste Weiterbildung mehr besucht haben. Sollten Sie während dieser Zeit aber aus Eigeninitiative eine Fortbildung absolviert haben, können Sie den Bildungsscheck dennoch beziehen.
Und so erhalten Sie den Bildungsscheck:
Prüfen Sie, ob Sie zu der Gruppe von Berechtigten gehören:
Lohn- und Gehaltsempfänger aus Nordrhein-Westfalen, die in einem kleinen oder in einem mittleren Betrieb mit bis zu 250 Mitarbeitern arbeiten.
Auch kleine und mittlere Unternehmen aus NRW können für ihre Mitarbeiter den Bildungsscheck beantragen. Sofern Sie den Scheck über Ihr Unternehmen beziehen, müssen Sie selbst nicht in NRW wohnen.
Geringfügig Beschäftigte, Mini-Jobber.
Beschäftigte mit Zeitvertrag.
Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.
Mithelfende Familienangehörige.
Beschäftigte, die bereits während der Beantragung des Bildungsschecks wissen, dass sie in Kürze (z. B. wegen einer Kündigung) arbeitslos werden.
Berücksichtigt werden können Personen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 30.000 EUR (und bei gemeinsam Veranlagten 60.000 EUR) nicht übersteigt.
Eine Bildungsprämie des Bundes erhalten Beschäftigte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 20.000 EUR (und bei gemeinsam Veranlagten 40.000 EUR) mit einem maximalen Zuschuss von 500 EUR (50 Prozent der Kurskosten von max. 1.000 EUR).
Nehmen Sie an einer Beratung teil!
Die Ausgabe des Bildungsschecks findet nur nach einer Beratung durch zugelassene Weiterbildungsberatungsstellen statt. Die Teilnahme an der Beratung ist für Sie kostenlos, jedoch verpflichtend, und sie muss vor Beginn der Weiterbildung durchgeführt werden.
Über 200 Anlaufstellen sind zur Beratung zugelassen. Die Beratungen werden durchgeführt von Wirtschaftsorganisationen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, kommunalen Wirtschaftsförderungen bzw. von Volkshochschulen.
Informieren Sie sich am besten vor der Beratung:
über Ihr Weiterbildungsziel,
darüber, an welchem Institut Sie die Fortbildung absolvieren möchten.
Im Beratungsgespräch sollen die Berater unabhängig zum Thema „Weiterbildung“ informieren. Auch sollen auf dem Scheck immer mehrere Institute eingetragen werden, bei denen man einen Kurs absolvieren könnte. Wünschenswert wären drei verschiedene Weiterbildungsträger.
Die Berater sind erfahrungsgemäß für Vorschläge offen.
Gefördert werden dann berufsbezogene Fortbildungen, wie z. B. Sprach- und EDV-Kenntnisse, Erwerb von Schlüsselqualifikationen, Medienbildung oder Lern- und Arbeitstechniken.
Nicht gefördert werden arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen (z. B. Maschinenbedienungskurse). Auch Kurse, die der Erholung dienen, werden nicht gefördert.
So werden Ihnen die bis zu 500,– € erstattet
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt 50% der Kurskosten bis maximal 500,– €. Den anderen Teil der Kurskosten zahlt der Bildungsscheckempfänger.
Also entweder Sie oder – sofern Sie den Scheck über Ihr Unternehmen bezogen haben – der Betrieb.
Der Ablauf ist folgendermaßen
Das Fortbildungsinstitut, bei dem Sie Ihren Kurs durchführen, reicht den Bildungsscheck bei der zuständigen Behörde ein. Das Fortbildungsinstitut, bei dem Sie den Lehrgang absolviert haben, überweist Ihnen den Betrag auf Ihr Konto. Sollte Ihr Betrieb die Fortbildung finanziert haben, erhält der Betrieb den Betrag nach Kursende.
Schnell sein lohnt sich!
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhalt des Bildungsschecks. Die Schecks werden so lange vergeben, bis die Mittel aus dem Sozialfonds aufgebraucht sind.
Achtung! Ihr Bildungsscheck weist eine Gültigkeitsdauer aus:
Ihren Bildungsscheck müssen Sie innerhalb der auf dem Scheck eingetragenen Gültigkeitsdauer bei uns einreichen.
Das bedeutet für Sie ganz allgemein:
Als Lehrgangsabsolvent müssen Sie spätestens bis zu diesem Termin Ihre Lehrgangsgebühren bezahlt haben. Dies gilt unabhängig davon, wann Sie mit dem Kurs begonnen haben. Wenn Sie also einen lang laufenden Kurs absolvieren möchten, sollten Sie sich so schnell wie möglich anmelden.
Auskunft zum Bildungsscheck erhalten Sie im Internet unter www.bildungsscheck.nrw.de oder über das Infotelefon zum Bildungsscheck: Montags bis freitags steht das Team in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 0211 / 837 - 19 29 für alle Bürgerinnen und Bürger bereit.